Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über
die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung
des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 20/8922
20. Wahlperiode 18.10.2023

Die Unterlage finden Sie unter:
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8922

Spannend wird es auf ab Seite 39, Punkt 16:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 …………….
b. Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„Für folgende Vorhaben, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung; gleiches gilt für Folge- und Rückbaumaßnahmen, die durch die folgenden Vorhaben ausgelöst werden:

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Ober-leitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken sowie die zum Betrieb der Oberleitung notwendigen Energieanlagen,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Drucksache 20/8922 – 40 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere
von Bahnsteigen, Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu Reisendenübergängen,
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
„Bei dem Bau oder der Änderung von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele
diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“
b. Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„Für folgende Vorhaben, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf
es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung; gleiches gilt für Folge- und Rückbaumaßnahmen,
die durch die folgenden Vorhaben ausgelöst werden:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Ober-leitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken sowie die zum Betrieb der Oberleitung notwendigen Energieanlagen,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Drucksache 20/8922 – 40 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
System (ERTMS), einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere
von Bahnsteigen, Bahnübergängen, Gleislageanpassungen, Überwegen zu Reisendenübergängen,
3. der Neubau, der Umbau, die Verlegung, die Erhöhung oder die Anpassung von Bahnsteigen in Länge oder
Breite, Bahnsteigzugängen (auch Personenüber- und -unterführungen sowie Reisendenübergänge), Bahnsteigdächern einschließlich deren Lageänderung und den dafür notwendigen räumlich begrenzten baulichen Anpassungen von angrenzenden Betriebsanlagen, insbesondere von Signalen, Gleisen, Weichen, Oberleitungen oder Brücken,
4. die Errichtung von Lärmschutzwänden,
5. die Herstellung von Überleitstellen, insbesondere für Gleiswechselbetriebe,
6. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen,
7. der Ein- und Rückbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen,
8. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis
3 000 Meter,
9. Umbaumaßnahmen in oder an bestehenden Empfangsgebäuden, wenn diese Maßnahmen keine wesentlichen
Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept und keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gesamtgebäudes
haben,
10. Neu- und Umbau von Bahnstromschaltanlagen, insbesondere Umrichter-, Umformer- Unterwerke, Kuppelstellen, Schaltposten, Kraftwerke,
11. Änderungen von Bahnstromleitungen,
12. Änderungen der Gleislagen an bestehenden Gleisen bis zu 3 Meter in der Horizontalen und 0,50 Meter in der
Vertikalen,
13. Errichtung von Strom- oder Antennenmasten bis zu 10 Meter (Traversenunterkante und Mastspitze) und Mastaustrittsfläche bis zu 2 Quadratmetern,
14. Errichtung von Stelleinheiten, insbesondere Signalen, und die dafür notwendigen baulichen Anlagen,
15. Vertiefung von natürlichen und künstlichen Wasserstraßen,
16. Reaktivierungsprojekte für Personen- und/oder Güterverkehr auf bestehenden, gewidmeten Eisenbahnstrecken einschließlich der Schaffung von Oberleitungen, zusätzlichen Haltepunkten des Personenverkehrs einschließlich P&R-Anlagen, Überholgleisen, Büstra-Anlagen, Unterführungen oder Überführungen.

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